Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung, Begriffsdefinitionen

(1) Bertas Flachs - Verein zur Erhaltung und Förderung des tratitionellen Flachshandwerks, Bertas Flachs, c/o Christiane Seufferlein, Leithen 16, 4162 Julbach, Österreich (im Folgenden: „wir“ oder „Bertas Flachs“) betreibt unter der Webseite https://www.bertas-flachs.at einen Online-Shop für Waren, Digitale Güter und Dienstleistungen. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen zwischen uns und unseren Kunden (im Folgenden: „Kunde“ oder „Sie“) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

(2) „Verbraucher“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. „Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, wobei eine rechtsfähige Personengesellschaft eine Personengesellschaft ist, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

§ 2 Zustandekommen der Verträge, Speicherung des Vertragstextes

(1) Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für Bestellungen über unseren Online-Shop unter https://www.bertas-flachs.at.

(2) Unsere Produktdarstellungen im Internet sind unverbindlich und kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages.

(3) Bei Eingang einer Bestellung in unserem Online-Shop gelten folgende Regelungen: Der Kunde gibt ein bindendes Vertragsangebot ab, indem er die in unserem Online-Shop vorgesehene Bestellprozedur erfolgreich durchläuft. Die Bestellung erfolgt in folgenden Schritten:

  1. Auswahl der gewünschten Ware, der digitalen Güter, der gewählten Dienstleistung(en),
  2. Hinzufügen der Produkte durch Anklicken des entsprechenden Buttons (z.B. „In den Warenkorb“, „In die Einkaufstasche“ o.ä.),
  3. Prüfung der Angaben im Warenkorb,
  4. Aufrufen der Bestellübersicht durch Anklicken des entsprechenden Buttons (z.B. „Weiter zur Kasse“, „Weiter zur Zahlung“, „Zur Bestellübersicht“ o.ä.),
  5. Eingabe/Prüfung der Adress- und Kontaktdaten, Auswahl der Zahlungsart, Bestätigung der AGB und Widerrufsbelehrung,
  6. Sofern die vereinbarte Beschaffenheit der Ware von deren üblichen Beschaffenheit und Verwendungsvoraussetzungen abweicht, Bestätigung einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung,
  7. Bestätigung der Verkürzung der Verjährung beim Kauf gebrauchter Sachen,
  8. Abschluss der Bestellung durch Betätigung des Buttons „Jetzt kaufen“. Dies stellt Ihre verbindliche Bestellung dar.
  9. Der Vertrag kommt zustande, indem Ihnen innerhalb von drei Werktagen an die angegebene E-Mail-Adresse eine Bestellbestätigung von uns zugeht.

(4) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit Bertas Flachs - Verein zur Erhaltung und Förderung des tratitionellen Flachshandwerks, Bertas Flachs, c/o Christiane Seufferlein, Leithen 16, 4162 Julbach, Österreich zustande.

(5) Vor der Bestellung können die Vertragsdaten über die Druckfunktion des Browsers ausgedruckt oder elektronisch gesichert werden. Die Abwicklung der Bestellung und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen, insbesondere der Bestelldaten, der AGB und der Widerrufsbelehrung, erfolgt per E-Mail nach dem Auslösen der Bestellung durch Sie, zum Teil automatisiert. Wir speichern den Vertragstext nach Vertragsschluss nicht.

(6) Eingabefehler können mittels der üblichen Tastatur-, Maus- und Browser-Funktionen (z.B. »Zurück-Button« des Browsers) berichtigt werden. Sie können auch dadurch berichtigt werden, dass Sie den Bestellvorgang vorzeitig abbrechen, das Browserfenster schließen und den Vorgang wiederholen.

(7) Die Abwicklung der Bestellung und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt per E-Mail zum Teil automatisiert. Sie haben deshalb sicherzustellen, dass die von Ihnen bei uns hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird.

§ 3 Gegenstand des Vertrages und wesentliche Merkmale der Produkte

(1) Bei unserem Online-Shop ist Vertragsgegenstand:

  1. Der Verkauf von Waren. Die konkret angebotenen Waren können Sie unseren Artikelseiten entnehmen.
  2. Der Verkauf von digitalen Gütern, z.B. Software oder Mediendownloads. Die konkret angebotenen digitalen Güter können Sie unseren Artikelseiten entnehmen.
  3. Die Erbringung von Dienstleistungen. Die konkret angebotenen Dienstleistungen können Sie unseren Artikelseiten entnehmen.

(2) Sofern ein Vertrag über Waren mit digitalen Elementen oder über digitale Produkte (digitale Inhalte und Dienstleistungen) mit einem Verbraucher zustande kommt und die gesetzliche Aktualisierungspflicht nicht vertraglich wirksam ausgeschlossen wird, sind auch die funktionserhaltenden Aktualisierungen und erforderlichen Sicherheitsupdates Vertragsgegenstand.

(3) Die wesentlichen Merkmale der Ware, digitalen Güter und Dienstleistungen finden sich in der Artikelbeschreibung. Sofern die vereinbarte Beschaffenheit der Ware von deren üblichen Beschaffenheit und Verwendungsvoraussetzungen abweicht, wird darauf in der Artikelbeschreibung ausdrücklich hingewiesen (negative Beschaffenheitsvereinbarung). Soweit der Kunde seine ausdrückliche Einwilligung in die negative Beschaffenheitsabweichung erteilt hat, definiert diese den Vertragsgegenstand.

(4) Für den Verkauf digitaler Produkte gelten die aus der Produktbeschreibung ersichtlichen oder sich sonst aus den Umständen ergebenden Beschränkungen, insbesondere zu Hard- und/oder Softwareanforderungen an die Zielumgebung. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist Vertragsgegenstand nur die private und gewerbliche Nutzung der Produkte ohne das Recht zur Weiterveräußerung oder Unterlizensierung.

§ 4 Preise, Versandkosten und Lieferung

(1) Die in den jeweiligen Angeboten angeführten Preise sowie die Versandkosten sind Gesamtpreise und beinhalten alle Preisbestandteile einschließlich aller anfallenden Steuern.

(2) Der jeweilige Kaufpreis ist vor der Lieferung des Produktes zu leisten (Vorkasse), es sei denn, wir bieten ausdrücklich den Kauf auf Rechnung an. Die Ihnen zur Verfügung stehenden Zahlungsarten sind unter einer entsprechend bezeichneten Schaltfläche im Online-Shop oder im jeweiligen Angebot ausgewiesen. Soweit bei den einzelnen Zahlungsarten nicht anders angegeben, sind die Zahlungsansprüche sofort zur Zahlung fällig.

(3) Zusätzlich zu den angegebenen Preisen können für die Lieferung von Produkten Versandkosten anfallen, sofern der jeweilige Artikel nicht als versandkostenfrei ausgewiesen ist. Die Versandkosten werden Ihnen auf den Angeboten, ggf. im Warenkorbsystem und auf der Bestellübersicht nochmals deutlich mitgeteilt.

(4) Alle angebotenen Produkte sind, sofern nicht in der Produktbeschreibung deutlich anders angegeben, sofort versandfertig (Lieferzeit: [ Platziere den Wert für default_delivery_time_text ] nach dem Eingang der Zahlung).

(5) Die Lieferung erfolgt weltweit.

§ 5 Aktualisierungen, Updates, Mitwirkungspflichten des Verbrauchers

(1) Sofern ein Vertrag über Waren mit digitalen Elementen oder über digitale Produkte (digitale Inhalte und Dienstleistungen) mit einem Verbraucher zustande kommt und die gesetzliche Aktualisierungspflicht nicht vertraglich wirksam ausgeschlossen ist, werden dem Kunden regelmäßig Updates bereitgestellt, die die Funktionsfähigkeit und die (IT-)Sicherheit der Kaufsache gewährleisten (z.B. Sicherheitsupdates gegen neue Sicherheitsbedrohungen etc.).

(2) Wir sind dazu befugt, zur Bereitstellung der Updates auch einen Dritten einzusetzen (z. B. den Hersteller oder seinen Lieferanten).

(3) Der Zeitraum, in dem Updates bereitgestellt werden, hängt von der Art der jeweiligen Kaufsache ab und wird in der Artikelbeschreibung erläutert.

(4) Verbraucher werden über die Bereitstellung von Updates sowie über die sachgemäße Installation dieser informiert.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, bereitgestellte Updates sachgemäß nach der Installationsanleitung zu installieren.

§ 6 Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt

(1) Ein Zurückbehaltungsrecht können Sie nur ausüben, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.

(2) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.

§ 7 Widerrufsrecht

Als Verbraucher haben Sie ein Widerrufsrecht. Dieses richtet sich nach unserer Widerrufsbelehrung.

§ 8 Haftung

(1) Vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen ist unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus unerlaubter Handlung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(2) Wir haften bei leichter Fahrlässigkeit im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht unbeschränkt. Wenn wir durch leichte Fahrlässigkeit mit der Leistung in Verzug geraten sind, wenn die Leistung unmöglich geworden ist oder wenn wir eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben, ist die Haftung für darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen. Dazu gehört insbesondere unsere Pflicht zum Tätigwerden und der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung, die in § 3 beschrieben wird.

(3) Unterlässt es der Kunde beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen oder beim Kauf digitaler Produkte (digitale Inhalte und Dienstleistungen), eine Aktualisierung, die ihm bereitgestellt und über deren Verfügbarkeit er informiert worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, so haften wir nicht für einen Sachmangel, der allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist.

§ 9 Vertragssprache

Als Vertragssprache steht ausschließlich Deutsch zur Verfügung.

§ 10 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Bei Kauf gebrauchter Sachen beträgt Gewährleistungsfrist 12 Monate.

(3) Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist auf gelieferte Sachen 12 Monate.

(4) Als Verbraucher werden Sie gebeten, die Sache/die digitalen Güter oder die erbrachte Dienstleistung bei Vertragserfüllung umgehend auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Transportschäden zu überprüfen und uns sowie dem Spediteur Beanstandungen schnellstmöglich mitzuteilen. Kommen Sie dem nicht nach, hat dies natürlich keine Auswirkung auf Ihre gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.

§ 11 Schlussbestimmungen/Streitbeilegung

(1) Es gilt österreichisches Recht. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird (Günstigkeitsprinzip).

(2) Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden ausdrücklich keine Anwendung.

(3) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Sitz des Anbieters.

(4) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.





Vereinsstatuten


STATUTEN

des Vereins

Bertas Flachs – Verein zu Erhaltung und Förderung des traditionellen Flachshandwerks


Präambel


1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich


1.1.1 Der Verein führt den Namen Bertas Flachs – Verein zur Erhaltung und Förderung des traditionellen Flachshandwerks und hat seinen Sitz in Julbach. Aufgrund des Vereinsgegenstands, darf der Vereinssitz auch künftig nur im Bezirk Rohrbach sein


1.2 Sein Tätigkeitsbereich

erstreckt sich weltweit, jedoch mit besonderem Augenmerk auf Österreich und das Dreiländereck Österreich/Deutschland/Tschechien Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


1.3 Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.


2. Zweck


2.1 Der Zweck des Vereins ist es, das traditionelle Flachs-bzw. Leinenhandwerk sowohl in Österreich als auch international geschichtlich aufzuarbeiten, in der Gegenwart zu erhalten und zukünftige Einsatzgebiete des Flachs und Leinenhandwerks zu erforschen.


2.2 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.


2.3 Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO). Allfällige nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigten Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.


3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks


3.1 Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:


Erforschung aller historischen Arbeiten die rund um den Flachsanbau von den Menschen getätigt wurden (Österreichweit und international)

Anbaumethoden

Saatgutvermehrung

Weiterverarbeitungsmethoden bis zur fertigen Faser

Spinnen

Weiterverarbeitung (Weben, Spitzenhandwerk)

Vertrieb/Verkauf durch Leinenhändler

Qualitative Interviews mit noch lebenden FlachshandwerkerInnen und Aufzeichnung ihrer Geschichte(n)

Präsentation des Flachshandwerks auf nationalen und internationalen „Bühnen“

Weitergabe des Flachshandwerks in Workshops und Vorträgen (online und offline in Deutsch und Englisch) sowohl allgemein als auch im schulischen oder universitären Bereich

Planung und Ausführung von nationalen und internationalen Ausstellungen rund um das Flachshandwerk

Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen im Bereich der Geschichte, Kunst und Landwirtschaft

Internationale Vernetzung der heutigen FlachshandwerkerInnen, KünstlerInnen und HistorikerInnen

Ankauf von antikem Flachs und Leinen und Weitergabe an KünstlerInnen

Erforschung des nachhaltigen Potentials des Rohmaterials Flachs und zukünftige Nutzung als lokale textile Faser

Erhaltung und Vernetzung bestehender flachsverarbeitender Betriebe in Europa



3.1.3 Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt, sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen, sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.

Geldmittel oder sonstige Vermögenswertegemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.

Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein

übereinstimmender Zweck vorliegt.

Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen


3.2 Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

• Mitgliedbeiträge

• Private Spenden

• Sponsoren

• Schenkungen

• Subventionen

• Projektförderungen

• Erträge aus für die Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Betrieben

• Einnahmen aus Vorträgen, Workshops, Verkauf von Publikationen, Verkauf von antikem/lokalem Flachs und Leinen

• Werbeanzeigen in allen Publikationen (online/offline) des Vereins



3.3 Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn

hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.


4. Arten der Mitgliedschaft


4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.


4.2 Ordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die vor dem 1. April 2023 (Stichtag) Mitglieder geworden sind.


4.3 Außerordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die nach dem 1. April 2023 Mitglieder geworden sind.


4.4 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.


4.5 Außerordentliche Mitglieder können durch Beschluss des Vorstands zu ordentlichen Mitgliedern gemacht werden



5. Erwerb der Mitgliedschaft


5.1 Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich (auch online) beim Vorstand zu beantragen.


5.2 Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.


5.3 Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekanntgegeben.


5.4 Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.


5.5.1 Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis ndahin durch die Gründer des Vereins.


6. Beendigung der Mitgliedschaft


6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt, Streichung, und Ausschluss.


6.2 Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.


6.3 Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.


6.4 Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.


6.5 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.


6.6 Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.


6.7 Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen (Punkt 16).


6.8 Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.


6.9 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5. genannten Gründen von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.


7. Rechte und Pflichten der Mitglieder


7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach denvom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.


7.2 Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Dasaktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedesordentliche Mitglied eine Stimme hat. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.


7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.


7.4 Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand

jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.


7.5 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.


7.6 Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.



8. Vereinsorgane


8.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.



9. Die Mitgliederversammlung


9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt.


9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrags statt.


9.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post,

Telefax oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu

erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.


9.4 Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.


9.5 Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene)Tagesordnung zu

schicken.


9.6 Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.


9.7 Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt;stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein andere ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur zwei andere Mitglieder vertreten.


9.8 Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 15 Minuten beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.


9.9 Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten

Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.


9.10 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann des Vereins


9.11 Mitgliederversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Online-Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt,dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird vom Vorstand getroffen.


Oder eingeschränkt auf besondere Fälle:


Ist die Abhaltung einer Mitgliederversammlung unter Anwesenheit aller Teilnehmer aufgrund besonderer Umstände nicht möglich oder den Mitgliedern nicht zumutbar, so können Mitgliederversammlungen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die

Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können.


Weitere mögliche Einschränkung:

In einer Mitgliederversammlung, die ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer abgehalten wird, darf die Tagesordnung nur jene Punkte umfassen, die eine dringliche Beschlussfassung oder Wahl durch die Mitgliederversammlung erfordern.


10. Aufgaben der Mitgliederversammlung


10.1 Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:


10.1.1 Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;


10.1.2 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl

und Abberufung der Rechnungsprüfer;


10.1.3 Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;


10.1.4 Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins;


10.1.5 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;


10.1. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.


10.2 Der Vorstand ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins

zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen ab Einlangen des Begehrens zu geben.


11. Der Vorstand


11.1 Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus vier Personen. Der Vorstand besteht aus einem Obmann und dessen Stellvertreter, sowie einem Kassier und dessen Stellvertreter. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.


11.2 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagungder Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind

die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche

Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.


11.3 Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.


11.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit bestellt. Vorstandsmitglieder

sind unbeschränkt wieder wählbar.


11.5 Vorstandssitzungen werden vom Obmann, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat

zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.


11.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht/ kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.


11.7 Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.


11.8 Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder

Rücktritt.


11.9 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die

Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.



11.10 Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In

diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer vom Vorstand

erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.


12. Aufgaben des Vorstands


12.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen

sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:


12.1.1 Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;


12.1.2 Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;


12.1.3 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;


12.1.4 Verwaltung des Vereinsvermögens;


12.1.5 Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;


12.1.6 Führung einer Mitgliederliste;


12.1.7 Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;


12.1.8 Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.

13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder


13.1 Der Verein wird vom Obmann und dem Kassier gemeinsam vertreten.


13.2 Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.


13.3 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.



14. Rechnungsprüfer

14.1 Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren. gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.


14.2 Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.


14.3 Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.


15. Schiedsgericht



15.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.


15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen

keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.


15.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


16. Auflösung des Vereins


16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.


16.2 Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator.


16.3 Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, an eine Organisation zu übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt, sonst für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO.



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